Wer benötigt einen Gefahrgutbeauftragten?

Gemäß § 3 der GbV müssen Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, die möglicherweise zu einer Bedrohung für die öffentliche Sicherheit, die Allgemeinheit oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und den Umweltschutz werden könnten.

Das bedeutet, dass nicht nur Unternehmen, die Gefahrgut befördern, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, sondern auch solche Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln. Dies umfasst das Lagern, Übergeben oder Verpacken von gefährlichen Gütern. Sofern diese Unternehmen nicht unter die Befreiungen von der Bestellpflicht gem. § 2 der GbV fallen.

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